- nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rechte, Pflichten, Ansprüche
- nichteheliche Lebensgemeinschaft: Rechte, Pflichten, AnsprücheDie Rechtsprechung definiert die nicht eheliche Lebensgemeinschaft als »Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft von Mann und Frau«. Beide fühlen sich aneinander gebunden. Anders als bei der Ehe fehlt jedoch eine umfassende Rechtsverbindlichkeit. Außerdem kann die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ohne Einhaltung von Form und Frist jederzeit beendet werden. In jüngster Zeit wird die Anerkennung nicht ehelicher Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner diskutiert. Für sie bedeutet die rechtliche Anerkennung ihrer Lebensgemeinschaft die einzige Möglichkeit, in erbrechtlicher oder steuerrechtlicher Hinsicht verheirateten Paaren gleichgestellt zu werden. Das Rechtsinstitut der Ehe steht ihnen nicht offen.Wie ist das Zusammenleben innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geregelt?Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft haben die Möglichkeit, ihr Zusammenleben durch Partnerschaftsverträge zu regeln. Fehlt es an einem Partnerschaftsvertrag, so sind die Vorschriften über Ehe und Verlöbnis auch nicht entsprechend anwendbar. Für das Zusammenleben bedeutet dies im Einzelnen:Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sind einander nicht zum Unterhalt verpflichtet. Ausnahme: Auch in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft besteht die gesetzliche Verpflichtung des Vaters, der Partnerin der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft — wenn sie Mutter wird — unmittelbar Unterhalt zu gewähren und zwar für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Verliert die Frau, die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, ihre Arbeit, hat sie gegen ihren Partner keinen Unterhaltsanspruch. Umgekehrt ist der Mann nicht verpflichtet, für sie zu sorgen oder für die gemeinsame Haushaltsführung Beträge zur Verfügung zu stellen. Vereinzelt wird diskutiert, ob in Härtefällen ein begrenzter Unterhaltsanspruch zuzusprechen ist. Bei Einzug eines Partners der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in die Wohnung des anderen können beide vertraglich Mieter werden. Sie schulden dann die Miete als Gesamtschuldner. Sie können die Wohnung nur gemeinsam kündigen. Kündigt nur einer der Partner den Mietvertrag, führt der andere den Mietvertrag weiter.Ist nur einer der Partner alleiniger Vertragspartner des Vermieters, so kann dennoch der andere in diese Wohnung einziehen. Der Vermieter kann dies nicht verweigern. Allerdings besteht gegenüber dem Vermieter die Pflicht, den Einzug des Partners anzuzeigen. Gegenüber dem Vermieter haftet nur derjenige, der den Mietvertrag abgeschlossen hat. Denkbar ist auch, dass die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Haupt- und Untermietverhältnis begründen. Dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. Kündigungsschutzvorschriften, sofern sie auf ein Untermietverhältnis Anwendung finden.Die Vermögenszuordnung wird durch das Zusammenleben der Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nicht verändert. Insbesondere kommt es nicht zu einem automatischen Miteigentum an den in die nicht eheliche Lebensgemeinschaft eingebrachten Sachen. Vielmehr bleiben Hausratsgegenstände, die einer in die Partnerschaft einbringt, sein Alleineigentum. Bei Anschaffungen für den gemeinsamen Hausrat gilt auch nicht die Miteigentumsvermutung, wie sie die Hausratsverordnung für das eheliche Zusammenleben aufstellt. Will ein Partner dem anderen Miteigentum einräumen, so muss dies zum Ausdruck gebracht werden. Anderenfalls verbleibt es beim Alleineigentum desjenigen, der den Gegenstand angeschafft hat. Von wessen Geld die Sache erworben wurde, ist ein Indiz dafür, wer Eigentümer ist.Auch Zuwendungen zwischen den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft werden heute von der Rechtsprechung als rechtlich zulässig angesehen. Die frühere Rechtsprechung hat Schenkungen von einem Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft an den anderen Partner noch als sittenwidrig eingeordnet. Mit dem Ergebnis, dass der Schenker einen Rückforderungsanspruch hatte. Diese Rechtsprechung ist aufgegeben. Hier hat sich ein Wandel vollzogen. Allerdings ist im Falle einer Zuwendung zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft genau zu prüfen, ob die Zuwendung an den anderen endgültig sein soll: Nur dann liegt eine Schenkung vor. Problematisch im Zusammenleben nicht verheirateter Paare ist die Anschaffung von größeren Vermögenswerten. Bei Immobilien ergeben sich die Eigentumsverhältnisse regelmäßig aus dem Grundbuch. Steht aber nur einer der Partner im Grundbuch und hat der andere mit seinem Erwerbseinkommen den Bau des Hauses mitfinanziert, so kann es im Falle der Trennung zu Problemen kommen. (Siehe unten.)Für Schulden haftet nur derjenige, der sie eingegangen ist. Dies gilt — anders als bei Eheleuten — auch für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs. Eine automatische Mitverpflichtung des Partners der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommt nicht in Betracht. Etwas anderes kann sich allenfalls nach den Grundsätzen der Rechtscheinhaftung ergeben.Welche Möglichkeiten zur rechtlichen Gestaltung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben Mann und Frau?Mann und Frau einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können einen Partnerschaftsvertrag schließen. Im Partnerschaftsvertrag können die Grundsätze des Zusammenlebens geregelt werden. Beispiel: Hausratsgegenstände werden dem einen oder dem anderen Partner zu Eigentum zugeordnet; die Parteien können ein Vermögensverzeichnis zu diesem Zweck erstellen. Die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen während der Dauer der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können festgeschrieben werden. Die Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft können einander für bestimmte Geschäfte bevollmächtigen, wie z. B. Verfügungen über Bankkonten treffen und Ähnliches.In der Praxis werden selten Partnerschaftsverträge geschlossen. Die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wollen gerade keine rechtlichen Verpflichtungen eingehen. Als sittenwidrig dürften folgende Regelungen zu qualifizieren sein:Die Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft vereinbaren eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der andere Partner »fremdgehen« sollte. Aber auch intime Fragen des Zusammenlebens können nicht per Vertrag festgelegt werden. Beispiel: Die Frau in der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sich, empfängnisverhütende Mittel zu nehmen. Ohne den Mann zu unterrichten, setzt sie diese Mittel ab und wird schwanger. Der Mann, der der Vater des Kindes ist, fühlt sich hereingelegt und macht den im Partnerschaftsvertrag vereinbarten Schadensersatz geltend. Sein Anspruch ist unbegründet. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien greift unzulässigerweise in die persönliche Entscheidungsfreiheit ein. Aus der Verletzung der vertraglichen Abrede können keine Ansprüche hergeleitet werden.Von besonderer Wichtigkeit können in einem Partnerschaftsvertrag die Vereinbarungen sein, die die Folgen der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft regeln. Beispiel: Die Parteien können Unterhaltsverpflichtungen für den Zeitraum nach der Trennung vertraglich festlegen. Sie können Vereinbarungen treffen zur Durchführung eines Vermögensausgleichs für den Fall der Trennung. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten: Vereinbaren die Parteien für den Fall der Trennung einen unangemessenen und nicht nachvollziehbaren Abfindungsanspruch des verlassenen Partners, so wäre dies eine Vertragsstrafe. Ein Partner würde in seiner Entscheidungsfreiheit, die Lebensgemeinschaft zu beenden, gehindert. Eine solche Vereinbarung ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig.Welche Ansprüche haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Fall der Trennung?Haben die Parteien keine vertragliche Vereinbarung getroffen, so wird im Regelfall nach Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft einander kein Unterhalt geschuldet. Dies gilt nach wohl überwiegender Auffassung selbst dann, wenn einer der Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten der gemeinsamen Lebens- und Haushaltsführung aufgegeben hat.Für die Benutzung der Wohnung nach Trennung gilt Folgendes: Bestanden keine vertraglichen Abmachungen zwischen den Partnern und hat nur einer der Partner einen Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen, so droht im Fall der Trennung dem anderen Partner, dass er sein Besitzrecht verliert, also »vor die Tür gesetzt werden kann«. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Zum Teil wird dem Partner, der nicht Partei des Mietvertrages ist, zumindest Räumungsschutz zugesprochen. Ihm ist eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.Im Fall der Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommt es häufig zu Ansprüchen auf Rückgabe von Zuwendungen. Beispiel: Während des Zusammenlebens hat ein Partner dem Anderen persönliche Geschenke gemacht (Schmuckstück); oder ein Partner hat die Renovierung der Wohnung des anderen finanziert. Die Rechtsprechung lehnt Ausgleichsansprüche bei Scheitern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ab. Wer Schulden des anderen Partners tilgt oder z. B. Leistungen für den Erhalt der Immobilie des anderen Partners erbringt, tut dies im Regelfall, um das Zusammenleben zu gestalten. Nur in Ausnahmefällen bejaht die Rechtsprechung einen Ausgleichsanspruch, so wenn einer der Partner durch das Engagement des anderen in einem Umfang bereichert ist, der über das übliche Maß im Rahmen des Zusammenlebens einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht.Will einer der Partner nach der Trennung eine Schenkung rückgängig machen, so kann er seine Zuwendung widerrufen wegen groben Undanks. Das Scheitern der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft begründet für sich genommen noch keinen groben Undank. Anders, wenn der beschenkte Partner den anderen betrogen hat oder gegen ihn tätlich wurde.Wurde die Schenkung getätigt in Erwartung baldiger Eheschließung und kommt die Ehe nicht zustande, so ist eine Rückforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung denkbar.In welchen Fällen stellt das Gesetz die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleich?Insbesondere im Regelungsbereich staatlicher Leistungen wird die nicht eheliche Lebensgemeinschaft der Ehe gleichgestellt. Beispiel: Bezug von Arbeitslosenhilfe.Einkommen und Vermögen des Partners, mit dem der Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, kann einkommensmindernd angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau besteht, die sich auch durch innere Bindung auszeichnet, die Partner zusammenleben und das Zusammenleben über die reine gemeinsame Haushaltsführung und über eine reine Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Ähnliche Bestimmungen gelten beim Bezug von Sozialhilfe.Stehen dem Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Zeugnisverweigerungsrechte zu?Grundsätzlich haben sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilprozess Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht, die in einem nahen Angehörigenverhältnis zur Partei bzw. dem Beschuldigten stehen. Hierzu gehört u. a. der Verlobte oder Ehegatte.Dem Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft wurde bislang das Recht, das Zeugnis zu verweigern, abgesprochen. Zur Begründung wird auf mangelnde objektive Prüfbarkeit des Bestehens einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft verwiesen.Laszlo A. Vaskovics und Marina Rupp:Partnerschaftskarrieren. Entwicklungspfade nichtehelicher Lebensgemeinschaften. Wiesbaden 1995.Hans-Ulrich Tzschaschel: Vereinbarungen bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Heidelberg 31997.Detlef Burhoff: Handbuch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Herne 21998.Herbert Grziwotz: Nichteheliche Lebensgemeinschaft, begründet von Siegfried de Witt und Johann-Friedrich Huffmann. München 31998.Herbert Grziwotz: Partnerschaftsvertrag für die nichteheliche Lebensgemeinschaft. München 31998, mit Diskette.Kind ja, Ehe nein? Status und Wandel der Lebensverhältnisse von nichtehelichen Kindern und Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, herausgegeben von Walter Bien und Norbert F. Schneider. Opladen 1998.Jörg Wegner:Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im deutschen Ausländerrecht. Berlin 1998.Klaus Ehmann: Partner ohne Trauschein. Rechte und Pflichten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Heidelberg 21999.Nichteheliche Lebensgemeinschaften. Analysen zum Wandel partnerschaftlicher Lebensformen, herausgegeben von Thomas Klein und Wolfgang Lauterbach. Opladen 1999.Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Handbuch, herausgegeben von Rainer Hausmann und Gerhard Hohloch. Berlin 1999.Jochen Duderstadt: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Rechtsverhältnisse. Neuwied 2000.
Universal-Lexikon. 2012.